Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0133

Rechtssatz

Will das Verwaltungsgericht von der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung abweichend andere wesentliche Sachverhaltsfeststellungen treffen, hat es - ungeachtet eines Parteiantrags - eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei die bereits von der Verwaltungsbehörde insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweismittel neuerlich aufzunehmen. Dies gilt - so der Verwaltungsgerichtshof - gleichsam für den Fall, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht strittig ist. Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen vergleiche VwGH 18.9.2019, Ra 2018/04/0197, sowie VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, und VwGH 30.1.2019, Ra 2019/03/0131, alle mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040133.L02