Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/04/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0133

Entscheidungsdatum

18.01.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof - unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR - bereits ausgesprochen hat, gibt es Verfahren, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht konkret - und nicht nur allgemein inhaltsleer - bestritten wird, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln hat vergleiche VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0088, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040133.L01

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020040133_20210118L01