Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0133

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof - unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR - bereits ausgesprochen hat, gibt es Verfahren, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht konkret - und nicht nur allgemein inhaltsleer - bestritten wird, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln hat vergleiche VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0088, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040133.L01