Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2020/04/0047
Entscheidungsdatum
17.06.2021
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z1
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
ra 2020/04/0047 bis 0071
Rechtssatz
Der Wiederaufnahmegrund der Erschleichung hat absoluten Charakter, weshalb es daher grundsätzlich keiner Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens bedarf. Allerdings muss den zu beurteilenden unrichtigen (bzw. verschwiegenen) Angaben wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, mwN).Der Wiederaufnahmegrund der Erschleichung hat absoluten Charakter, weshalb es daher grundsätzlich keiner Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens bedarf. Allerdings muss den zu beurteilenden unrichtigen (bzw. verschwiegenen) Angaben wesentliche Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040047.L02
Im RIS seit
10.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021
Dokumentnummer
JWR_2020040047_20210617L02