Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0047

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

ra 2020/04/0047 bis 0071

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund der Erschleichung hat absoluten Charakter, weshalb es daher grundsätzlich keiner Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens bedarf. Allerdings muss den zu beurteilenden unrichtigen (bzw. verschwiegenen) Angaben wesentliche Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040047.L02