Verwaltungsgerichtshof
17.06.2021
Ra 2020/04/0047
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
ra 2020/04/0047 bis 0071
Der Wiederaufnahmegrund der Erschleichung hat absoluten Charakter, weshalb es daher grundsätzlich keiner Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens bedarf. Allerdings muss den zu beurteilenden unrichtigen (bzw. verschwiegenen) Angaben wesentliche Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040047.L02