§ 24 DSG und Art. 58 Abs. 2 DSGVO regeln jeweils grundsätzlich unterschiedliche Rechtsschutzinstitute. § 24 DSG räumt der in seinem persönlichen Grundrecht verletzten Person die Möglichkeit ein, die ihr gegenüber geschehene Rechtsverletzung feststellen zu lassen. Der Feststellungsausspruch betrifft hier die Rechtsposition einer konkreten in ihren Rechten verletzten Person und ist dogmatisch in seinem Rechtskraftumfang auf diese Rechtsverletzung beschränkt. Basierend auf dieser Feststellung soll es der betroffenen Person möglich sein, weitere individuelle Ansprüche - etwa Schadenersatzansprüche - zu verfolgen. Art. 58 Abs. 2 DSGVO wiederum räumt der zuständigen Behörde weitgehende Befugnisse ein, die dazu dienen sollen, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen, und verfolgt damit einen anderen Zweck als die Individualbeschwerde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert es vor diesem Hintergrund nicht, die Möglichkeit der rechtsverbindlichen Feststellung einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung gemäß § 24 DSG auf amtswegige Verfahren auszudehnen.Paragraph 24, DSG und Artikel 58, Absatz 2, DSGVO regeln jeweils grundsätzlich unterschiedliche Rechtsschutzinstitute. Paragraph 24, DSG räumt der in seinem persönlichen Grundrecht verletzten Person die Möglichkeit ein, die ihr gegenüber geschehene Rechtsverletzung feststellen zu lassen. Der Feststellungsausspruch betrifft hier die Rechtsposition einer konkreten in ihren Rechten verletzten Person und ist dogmatisch in seinem Rechtskraftumfang auf diese Rechtsverletzung beschränkt. Basierend auf dieser Feststellung soll es der betroffenen Person möglich sein, weitere individuelle Ansprüche - etwa Schadenersatzansprüche - zu verfolgen. Artikel 58, Absatz 2, DSGVO wiederum räumt der zuständigen Behörde weitgehende Befugnisse ein, die dazu dienen sollen, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen, und verfolgt damit einen anderen Zweck als die Individualbeschwerde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert es vor diesem Hintergrund nicht, die Möglichkeit der rechtsverbindlichen Feststellung einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung gemäß Paragraph 24, DSG auf amtswegige Verfahren auszudehnen.