Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2020/03/0155
Entscheidungsdatum
22.12.2020
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
Rechtssatz
Hat die Erneuerung der Sicherungsanlagen mittlerweile bereits stattgefunden, bedeutet das, dass die mit der Errichtung dieser Sicherungsanlagen verbundenen Kosten im Falle der nunmehrigen Auflassung der Eisenbahnkreuzungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Wenn diese Errichtungskosten aber für die Entscheidung über die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Aufrechterhaltung oder Auflassung der Eisenbahnkreuzungen keine Rolle mehr spielen, ist es nicht zu beanstanden, dass sie beim Vergleich der Kosten, die mit der weiteren Beibehaltung der Eisenbahnkreuzungen einerseits und mit deren Auflassung (unter Schaffung entsprechender Ersatzwege) andererseits verbunden wären, keine Beachtung gefunden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030155.L04
Im RIS seit
01.02.2021
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Dokumentnummer
JWR_2020030155_20201222L04