Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/03/0155

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0155

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2

Rechtssatz

Hat die Erneuerung der Sicherungsanlagen mittlerweile bereits stattgefunden, bedeutet das, dass die mit der Errichtung dieser Sicherungsanlagen verbundenen Kosten im Falle der nunmehrigen Auflassung der Eisenbahnkreuzungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Wenn diese Errichtungskosten aber für die Entscheidung über die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Aufrechterhaltung oder Auflassung der Eisenbahnkreuzungen keine Rolle mehr spielen, ist es nicht zu beanstanden, dass sie beim Vergleich der Kosten, die mit der weiteren Beibehaltung der Eisenbahnkreuzungen einerseits und mit deren Auflassung (unter Schaffung entsprechender Ersatzwege) andererseits verbunden wären, keine Beachtung gefunden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030155.L04

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030155_20201222L04