Verwaltungsgerichtshof
22.12.2020
Ra 2020/03/0155
Hat die Erneuerung der Sicherungsanlagen mittlerweile bereits stattgefunden, bedeutet das, dass die mit der Errichtung dieser Sicherungsanlagen verbundenen Kosten im Falle der nunmehrigen Auflassung der Eisenbahnkreuzungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Wenn diese Errichtungskosten aber für die Entscheidung über die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Aufrechterhaltung oder Auflassung der Eisenbahnkreuzungen keine Rolle mehr spielen, ist es nicht zu beanstanden, dass sie beim Vergleich der Kosten, die mit der weiteren Beibehaltung der Eisenbahnkreuzungen einerseits und mit deren Auflassung (unter Schaffung entsprechender Ersatzwege) andererseits verbunden wären, keine Beachtung gefunden haben.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030155.L04