Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/03/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0152

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG NÖ 1974 §1
VwRallg

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Abwehr von drohenden Eingriffen in das Jagdrecht bleibt grundsätzlich dem Zivilrecht überlassen, soweit das Jagdrecht selbst keine Regelungen trifft. Der jeweils zur Ausübung der Jagd Berechtigte ist Inhaber dieses Rechts. Soweit in dieses Recht eingegriffen wird, etwa durch Wilderer oder durch die Weigerung eines einzelnen Grundeigentümers, den Jagdpächter auf seinem Grund jagen zu lassen oder durch sonstige Störungen der Jagd, muss sich der Jagdausübungsberechtigte dagegen mit den Mitteln des Zivilrechts zur Wehr setzen.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L07

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030152_20211116L06