Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2020/03/0152
Entscheidungsdatum
16.11.2021
Index
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
JagdG NÖ 1974 §1
VwRallg
Rechtssatz
Die Möglichkeit der Abwehr von drohenden Eingriffen in das Jagdrecht bleibt grundsätzlich dem Zivilrecht überlassen, soweit das Jagdrecht selbst keine Regelungen trifft. Der jeweils zur Ausübung der Jagd Berechtigte ist Inhaber dieses Rechts. Soweit in dieses Recht eingegriffen wird, etwa durch Wilderer oder durch die Weigerung eines einzelnen Grundeigentümers, den Jagdpächter auf seinem Grund jagen zu lassen oder durch sonstige Störungen der Jagd, muss sich der Jagdausübungsberechtigte dagegen mit den Mitteln des Zivilrechts zur Wehr setzen.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L07
Im RIS seit
20.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021
Dokumentnummer
JWR_2020030152_20211116L06