Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0152

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Abwehr von drohenden Eingriffen in das Jagdrecht bleibt grundsätzlich dem Zivilrecht überlassen, soweit das Jagdrecht selbst keine Regelungen trifft. Der jeweils zur Ausübung der Jagd Berechtigte ist Inhaber dieses Rechts. Soweit in dieses Recht eingegriffen wird, etwa durch Wilderer oder durch die Weigerung eines einzelnen Grundeigentümers, den Jagdpächter auf seinem Grund jagen zu lassen oder durch sonstige Störungen der Jagd, muss sich der Jagdausübungsberechtigte dagegen mit den Mitteln des Zivilrechts zur Wehr setzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L07