Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2020/03/0152
Entscheidungsdatum
16.11.2021
Index
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8JagdG NÖ 1974 §1
JagdG NÖ 1974 §101
JagdG NÖ 1974 §134
JagdG NÖ 1974 §17
JagdG NÖ 1974 §64
JagdG NÖ 1974 §65
JagdG NÖ 1974 §88
Rechtssatz
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes und des Wildes liegt im Interesse der Allgemeinheit. Demnach liegt nach den Zielbestimmungen der Jagdgesetze der Länder das öffentliche Interesse der Regelung des Jagdwesens im Aufbau und in der Haltung eines artenreichen und gesunden, den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft angepassten Wildstandes und in der Pflege der Grundregeln der Weidgerechtigkeit und der Pflege der Jagdkultur. Der Schutz der derart angesprochenen Belange liegt somit im öffentlichen Interesse (vgl. VwGH 17.6.1998, 96/03/0332). Dass mit jeder durch die Grundstückseigentümer vorgenommenen Veränderung des Grundes auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend ist, lässt sich aus den Bestimmungen des NÖ JagdG 1974 nicht ableiten.Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes und des Wildes liegt im Interesse der Allgemeinheit. Demnach liegt nach den Zielbestimmungen der Jagdgesetze der Länder das öffentliche Interesse der Regelung des Jagdwesens im Aufbau und in der Haltung eines artenreichen und gesunden, den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft angepassten Wildstandes und in der Pflege der Grundregeln der Weidgerechtigkeit und der Pflege der Jagdkultur. Der Schutz der derart angesprochenen Belange liegt somit im öffentlichen Interesse vergleiche VwGH 17.6.1998, 96/03/0332). Dass mit jeder durch die Grundstückseigentümer vorgenommenen Veränderung des Grundes auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend ist, lässt sich aus den Bestimmungen des NÖ JagdG 1974 nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L09
Im RIS seit
20.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021
Dokumentnummer
JWR_2020030152_20211116L05