Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/03/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0126

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisbEG 1954 §2 Abs1
EisenbahnG 1957 §43

Rechtssatz

Wenn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, EisbEG 1954 das Enteignungsrecht zu einer Enteignung nur insoweit ausgeübt werden kann, als es die Herstellung "und der Betrieb der Eisenbahn" notwendig machen, dient diese Rechtsvorschrift - neben der (erstmaligen) Herstellung der Eisenbahn - der Erhaltung ihres Bestandes und der Gewährleistung eines sicheren Betriebs. Nach dem damit anzulegenden Maßstab ist die Enteignung durch Entziehung der in Rede stehenden Dienstbarkeiten schon dann "notwendig", wenn ansonsten eine Gefährdung der Eisenbahn samt Betriebs- und Verkehrsführung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann vergleiche in diesem Sinn - zur Festlegung des Gefährdungsbereichs nach Paragraph 43, EisenbahnG 1957 - etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030126.L04

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030126_20210224L03