Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0126

Rechtssatz

Wenn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, EisbEG 1954 das Enteignungsrecht zu einer Enteignung nur insoweit ausgeübt werden kann, als es die Herstellung "und der Betrieb der Eisenbahn" notwendig machen, dient diese Rechtsvorschrift - neben der (erstmaligen) Herstellung der Eisenbahn - der Erhaltung ihres Bestandes und der Gewährleistung eines sicheren Betriebs. Nach dem damit anzulegenden Maßstab ist die Enteignung durch Entziehung der in Rede stehenden Dienstbarkeiten schon dann "notwendig", wenn ansonsten eine Gefährdung der Eisenbahn samt Betriebs- und Verkehrsführung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann vergleiche in diesem Sinn - zur Festlegung des Gefährdungsbereichs nach Paragraph 43, EisenbahnG 1957 - etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0053).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030126.L04