Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/03/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0098

Entscheidungsdatum

26.03.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
LuftfahrtG 1958 §9 Abs3
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0107

Rechtssatz

Schon der Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2 a, LuftfahrtG 1958 macht deutlich, dass die damit eingeführte Erteilung einer "allgemeinen Bewilligung" nur zulässig ist, wenn es aufgrund des geplanten Einsatzes nicht möglich ist, im Zeitpunkt der Antragstellung die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen vorab bekanntzugeben. Die Materialien Ausschussbericht 1212 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2) bekräftigen dies und führen aus, dass die von der Rechtsprechung des VwGH verlangte Vorabbekanntgabe des Abflug- bzw. Landeplatzes in der Praxis für bestimmte Einsätze nicht möglich sei. Um in diesen Fällen Abhilfe zu schaffen, sei Paragraph 9, Absatz 2 a, LuftfahrtG 1958 und damit die Möglichkeit der Erteilung einer allgemeinen Bewilligung geschaffen worden. Dies ändere jedoch nichts am Ausnahmecharakter solcher Bewilligungen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030098.L01

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030098_20210326L02