Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2020/03/0098
Entscheidungsdatum
26.03.2021
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr
Norm
LuftfahrtG 1958 §10
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
LuftfahrtG 1958 §9 Abs3
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0107
Rechtssatz
Schon der Wortlaut des § 9 Abs. 2a LuftfahrtG 1958 macht deutlich, dass die damit eingeführte Erteilung einer "allgemeinen Bewilligung" nur zulässig ist, wenn es aufgrund des geplanten Einsatzes nicht möglich ist, im Zeitpunkt der Antragstellung die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen vorab bekanntzugeben. Die Materialien (AB 1212 BlgNR 25. GP 2) bekräftigen dies und führen aus, dass die von der Rechtsprechung des VwGH verlangte Vorabbekanntgabe des Abflug- bzw. Landeplatzes in der Praxis für bestimmte Einsätze nicht möglich sei. Um in diesen Fällen Abhilfe zu schaffen, sei § 9 Abs. 2a LuftfahrtG 1958 und damit die Möglichkeit der Erteilung einer allgemeinen Bewilligung geschaffen worden. Dies ändere jedoch nichts am Ausnahmecharakter solcher Bewilligungen.Schon der Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2 a, LuftfahrtG 1958 macht deutlich, dass die damit eingeführte Erteilung einer "allgemeinen Bewilligung" nur zulässig ist, wenn es aufgrund des geplanten Einsatzes nicht möglich ist, im Zeitpunkt der Antragstellung die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen vorab bekanntzugeben. Die Materialien Ausschussbericht 1212 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2) bekräftigen dies und führen aus, dass die von der Rechtsprechung des VwGH verlangte Vorabbekanntgabe des Abflug- bzw. Landeplatzes in der Praxis für bestimmte Einsätze nicht möglich sei. Um in diesen Fällen Abhilfe zu schaffen, sei Paragraph 9, Absatz 2 a, LuftfahrtG 1958 und damit die Möglichkeit der Erteilung einer allgemeinen Bewilligung geschaffen worden. Dies ändere jedoch nichts am Ausnahmecharakter solcher Bewilligungen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030098.L01
Im RIS seit
03.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
JWR_2020030098_20210326L02