Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0098

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/03/0107

Rechtssatz

Schon der Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2 a, LuftfahrtG 1958 macht deutlich, dass die damit eingeführte Erteilung einer "allgemeinen Bewilligung" nur zulässig ist, wenn es aufgrund des geplanten Einsatzes nicht möglich ist, im Zeitpunkt der Antragstellung die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen vorab bekanntzugeben. Die Materialien Ausschussbericht 1212 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2) bekräftigen dies und führen aus, dass die von der Rechtsprechung des VwGH verlangte Vorabbekanntgabe des Abflug- bzw. Landeplatzes in der Praxis für bestimmte Einsätze nicht möglich sei. Um in diesen Fällen Abhilfe zu schaffen, sei Paragraph 9, Absatz 2 a, LuftfahrtG 1958 und damit die Möglichkeit der Erteilung einer allgemeinen Bewilligung geschaffen worden. Dies ändere jedoch nichts am Ausnahmecharakter solcher Bewilligungen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030098.L01