Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2020/03/0086
Entscheidungsdatum
27.11.2020
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0080 B 30. Juli 2018 RS 3
Stammrechtssatz
Bei einem "Wohlverhalten" seit dem für die Verhängung des Waffenverbots ausschlaggebenden Anlass muss der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des Waffenverbots liegende Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können; ein Wohlverhalten von zwei Jahren wurde dafür in der Rechtsprechung des VwGH nicht als ausreichend angesehen (vgl. dazu etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031).Bei einem "Wohlverhalten" seit dem für die Verhängung des Waffenverbots ausschlaggebenden Anlass muss der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des Waffenverbots liegende Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können; ein Wohlverhalten von zwei Jahren wurde dafür in der Rechtsprechung des VwGH nicht als ausreichend angesehen vergleiche dazu etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030086.L05
Im RIS seit
12.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021
Dokumentnummer
JWR_2020030086_20201127L05