Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0080 B 30. Juli 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einem "Wohlverhalten" seit dem für die Verhängung des Waffenverbots ausschlaggebenden Anlass muss der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des Waffenverbots liegende Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können; ein Wohlverhalten von zwei Jahren wurde dafür in der Rechtsprechung des VwGH nicht als ausreichend angesehen vergleiche dazu etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030086.L05