Verwaltungsgerichtshof
27.11.2020
Ra 2020/03/0086
GRS wie Ra 2018/03/0080 B 30. Juli 2018 RS 3
Bei einem "Wohlverhalten" seit dem für die Verhängung des Waffenverbots ausschlaggebenden Anlass muss der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des Waffenverbots liegende Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können; ein Wohlverhalten von zwei Jahren wurde dafür in der Rechtsprechung des VwGH nicht als ausreichend angesehen vergleiche dazu etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030086.L05