Eine Änderung der SNNB (Schienennetz-Nutzungsbedingungen) nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen ist zulässig, um einer behördlichen Entscheidung zu entsprechen (vgl. zu § 59 Abs. 8 EisenbahnG 1957 VwGH 16.12.2015, 2013/03/0034, 0053).Eine Änderung der SNNB (Schienennetz-Nutzungsbedingungen) nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen ist zulässig, um einer behördlichen Entscheidung zu entsprechen vergleiche zu Paragraph 59, Absatz 8, EisenbahnG 1957 VwGH 16.12.2015, 2013/03/0034, 0053).