Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2020/03/0042
Entscheidungsdatum
05.10.2021
Index
E3L E07204010
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §67d Abs7
32012L0034 Eisenbahnraum-RL Art32 Abs6
Rechtssatz
§ 67d Abs. 7 EisenbahnG 1957 - mit welchem Art. 32 Abs. 6 der RL 2012/34/EU umgesetzt wird - dient in erster Linie dem Zweck, die Eisenbahnverkehrsunternehmen rechtzeitig über geplante Änderungen der Entgeltregelungen in Kenntnis zu setzen und diesen somit die Möglichkeit zu geben, sich auf die geplanten Änderungen einzustellen sowie ihre Planungen entsprechend danach zu richten. Dementsprechend müssen auch angezeigte Änderungen nach § 67d Abs. 7 EisenbahnG 1957 - weil sie wesentliche Bestandteile der in den SNNB enthaltenen Entgeltregelungen betreffen - hinreichend bestimmt und klar gefasst sein.Paragraph 67 d, Absatz 7, EisenbahnG 1957 - mit welchem Artikel 32, Absatz 6, der RL 2012/34/EU umgesetzt wird - dient in erster Linie dem Zweck, die Eisenbahnverkehrsunternehmen rechtzeitig über geplante Änderungen der Entgeltregelungen in Kenntnis zu setzen und diesen somit die Möglichkeit zu geben, sich auf die geplanten Änderungen einzustellen sowie ihre Planungen entsprechend danach zu richten. Dementsprechend müssen auch angezeigte Änderungen nach Paragraph 67 d, Absatz 7, EisenbahnG 1957 - weil sie wesentliche Bestandteile der in den SNNB enthaltenen Entgeltregelungen betreffen - hinreichend bestimmt und klar gefasst sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030042.J03
Im RIS seit
26.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022
Dokumentnummer
JWR_2020030042_20211005J03