Verwaltungsgerichtshof
05.10.2021
Ro 2020/03/0042
Paragraph 67 d, Absatz 7, EisenbahnG 1957 - mit welchem Artikel 32, Absatz 6, der RL 2012/34/EU umgesetzt wird - dient in erster Linie dem Zweck, die Eisenbahnverkehrsunternehmen rechtzeitig über geplante Änderungen der Entgeltregelungen in Kenntnis zu setzen und diesen somit die Möglichkeit zu geben, sich auf die geplanten Änderungen einzustellen sowie ihre Planungen entsprechend danach zu richten. Dementsprechend müssen auch angezeigte Änderungen nach Paragraph 67 d, Absatz 7, EisenbahnG 1957 - weil sie wesentliche Bestandteile der in den SNNB enthaltenen Entgeltregelungen betreffen - hinreichend bestimmt und klar gefasst sein.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030042.J03