Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2020/03/0042
Entscheidungsdatum
05.10.2021
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §59
EURallg
VwRallg
32012L0034 Eisenbahnraum-RL
32012L0034 Eisenbahnraum-RL Art27
Rechtssatz
In den SNNB sind von vornherein alle für die Ausübung der Zugangsrechte benötigten Informationen zu veröffentlichen. Dabei handelt es sich nicht nur um eine im Einzelnen auszugestaltende Information, sondern auch um ein Angebot umfassender Grundlagen und Rahmenbedingungen für den Zugang zur Schieneninfrastruktur und zu den sonstigen Leistungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens. Dementsprechend müssen SNNB so hinreichend bestimmt gefasst sein, dass den Eisenbahnverkehrsunternehmen die Möglichkeit gegeben wird, diesen zu entsprechen und ihnen größtmögliche Planungssicherheit gewährleistet wird (vgl. zu den mit der RL 2012/34/EU verfolgten Zielen Erwägungsgrund 34 der RL 2012/34/EU, wonach um Transparenz und einen nichtdiskriminierenden Zugang zu Eisenbahnfahrwegen und Leistungen in Serviceeinrichtungen für alle Eisenbahnunternehmen sicherzustellen, alle für die Wahrnehmung der Zugangsrecht benötigten Informationen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht werden sollten).In den SNNB sind von vornherein alle für die Ausübung der Zugangsrechte benötigten Informationen zu veröffentlichen. Dabei handelt es sich nicht nur um eine im Einzelnen auszugestaltende Information, sondern auch um ein Angebot umfassender Grundlagen und Rahmenbedingungen für den Zugang zur Schieneninfrastruktur und zu den sonstigen Leistungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens. Dementsprechend müssen SNNB so hinreichend bestimmt gefasst sein, dass den Eisenbahnverkehrsunternehmen die Möglichkeit gegeben wird, diesen zu entsprechen und ihnen größtmögliche Planungssicherheit gewährleistet wird vergleiche zu den mit der RL 2012/34/EU verfolgten Zielen Erwägungsgrund 34 der RL 2012/34/EU, wonach um Transparenz und einen nichtdiskriminierenden Zugang zu Eisenbahnfahrwegen und Leistungen in Serviceeinrichtungen für alle Eisenbahnunternehmen sicherzustellen, alle für die Wahrnehmung der Zugangsrecht benötigten Informationen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht werden sollten).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030042.J02
Im RIS seit
26.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022
Dokumentnummer
JWR_2020030042_20211005J02