Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/03/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0042

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §59
EURallg
VwRallg
32012L0034 Eisenbahnraum-RL
32012L0034 Eisenbahnraum-RL Art27

Rechtssatz

In den SNNB sind von vornherein alle für die Ausübung der Zugangsrechte benötigten Informationen zu veröffentlichen. Dabei handelt es sich nicht nur um eine im Einzelnen auszugestaltende Information, sondern auch um ein Angebot umfassender Grundlagen und Rahmenbedingungen für den Zugang zur Schieneninfrastruktur und zu den sonstigen Leistungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens. Dementsprechend müssen SNNB so hinreichend bestimmt gefasst sein, dass den Eisenbahnverkehrsunternehmen die Möglichkeit gegeben wird, diesen zu entsprechen und ihnen größtmögliche Planungssicherheit gewährleistet wird vergleiche zu den mit der RL 2012/34/EU verfolgten Zielen Erwägungsgrund 34 der RL 2012/34/EU, wonach um Transparenz und einen nichtdiskriminierenden Zugang zu Eisenbahnfahrwegen und Leistungen in Serviceeinrichtungen für alle Eisenbahnunternehmen sicherzustellen, alle für die Wahrnehmung der Zugangsrecht benötigten Informationen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht werden sollten).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030042.J02

Im RIS seit

26.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2020030042_20211005J02