Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0042

Rechtssatz

In den SNNB sind von vornherein alle für die Ausübung der Zugangsrechte benötigten Informationen zu veröffentlichen. Dabei handelt es sich nicht nur um eine im Einzelnen auszugestaltende Information, sondern auch um ein Angebot umfassender Grundlagen und Rahmenbedingungen für den Zugang zur Schieneninfrastruktur und zu den sonstigen Leistungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens. Dementsprechend müssen SNNB so hinreichend bestimmt gefasst sein, dass den Eisenbahnverkehrsunternehmen die Möglichkeit gegeben wird, diesen zu entsprechen und ihnen größtmögliche Planungssicherheit gewährleistet wird vergleiche zu den mit der RL 2012/34/EU verfolgten Zielen Erwägungsgrund 34 der RL 2012/34/EU, wonach um Transparenz und einen nichtdiskriminierenden Zugang zu Eisenbahnfahrwegen und Leistungen in Serviceeinrichtungen für alle Eisenbahnunternehmen sicherzustellen, alle für die Wahrnehmung der Zugangsrecht benötigten Informationen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht werden sollten).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030042.J02