Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/03/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0023

Entscheidungsdatum

29.03.2021

Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

BauRallg
MinroG 1999 §82 Abs1 Z1
UVPG 2000 Anh2 KatE Z1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/03/0024
Ro 2020/03/0025
Ro 2020/03/0026
Ro 2020/03/0027
Ro 2020/03/0028
Ro 2020/03/0029
Ro 2020/03/0030
Ro 2020/03/0031
Ro 2020/03/0032
Ro 2020/03/0033
Ro 2020/03/0034
Ro 2020/03/0035
Ro 2020/03/0036
Ro 2020/03/0037
Ro 2020/03/0038
Ro 2020/03/0039
Ro 2020/03/0040

Rechtssatz

Zur Frage, was als "Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen" zu qualifizieren ist, hat der VwGH zu Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 festgehalten, dass darunter jede Baulandkategorie zu verstehen ist, bei der die Errichtung von Bauten zu Wohnzwecken - ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnungen in den Raumordnungsgesetzen - zulässig ist. Es muss sich daher um eine "Baulandkategorie", also eine Unterart des "Baulandes" handeln vergleiche VwGH 13.11.2013, 2012/04/0039, mwN). Die Widmungskategorie "Grünland" oder "Freiland" stellt nach den Raumordnungsgesetzen der Länder keine "Baulandkategorie" dar vergleiche für den vorliegenden Fall Paragraph 30, Absatz eins, OÖ ROG 1994; vergleiche weiters etwa Paragraph 20, Absatz eins, NÖ ROG 2014; Paragraph 33, Absatz eins, Stmk ROG; Paragraph 41, Absatz eins, Tir ROG 2016). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den insofern gleichlautenden, dem Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 nachgebildeten Grundtatbestand der Ziffer eins, in Anhang 2 Kategorie E UVPG 2000 übertragen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber des UVPG 2000 dem insoweit wortgleich übernommenen Grundtatbestand in Ziffer eins, leg. cit. ein von Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 abweichendes Begriffsverständnis zugrunde legen wollte; die Materialien legen vielmehr das Gegenteil nahe. Zum anderen wird diese Auffassung durch die übrigen in Anhang 2 normierten Kategorien des "Siedlungsgebietes" sowie die entsprechenden Gesetzesmaterialien erhärtet.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030023.J08

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030023_20210329J07