Verwaltungsgerichtshof
29.03.2021
Ro 2020/03/0023
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/03/0024
Ro 2020/03/0025
Ro 2020/03/0026
Ro 2020/03/0027
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Ro 2020/03/0037
Ro 2020/03/0038
Ro 2020/03/0039
Ro 2020/03/0040
Zur Frage, was als "Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen" zu qualifizieren ist, hat der VwGH zu Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 festgehalten, dass darunter jede Baulandkategorie zu verstehen ist, bei der die Errichtung von Bauten zu Wohnzwecken - ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnungen in den Raumordnungsgesetzen - zulässig ist. Es muss sich daher um eine "Baulandkategorie", also eine Unterart des "Baulandes" handeln vergleiche VwGH 13.11.2013, 2012/04/0039, mwN). Die Widmungskategorie "Grünland" oder "Freiland" stellt nach den Raumordnungsgesetzen der Länder keine "Baulandkategorie" dar vergleiche für den vorliegenden Fall Paragraph 30, Absatz eins, OÖ ROG 1994; vergleiche weiters etwa Paragraph 20, Absatz eins, NÖ ROG 2014; Paragraph 33, Absatz eins, Stmk ROG; Paragraph 41, Absatz eins, Tir ROG 2016). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den insofern gleichlautenden, dem Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 nachgebildeten Grundtatbestand der Ziffer eins, in Anhang 2 Kategorie E UVPG 2000 übertragen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber des UVPG 2000 dem insoweit wortgleich übernommenen Grundtatbestand in Ziffer eins, leg. cit. ein von Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 abweichendes Begriffsverständnis zugrunde legen wollte; die Materialien legen vielmehr das Gegenteil nahe. Zum anderen wird diese Auffassung durch die übrigen in Anhang 2 normierten Kategorien des "Siedlungsgebietes" sowie die entsprechenden Gesetzesmaterialien erhärtet.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030023.J08