Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0023

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/03/0024

Ro 2020/03/0025

Ro 2020/03/0026

Ro 2020/03/0027

Ro 2020/03/0028

Ro 2020/03/0029

Ro 2020/03/0030

Ro 2020/03/0031

Ro 2020/03/0032

Ro 2020/03/0033

Ro 2020/03/0034

Ro 2020/03/0035

Ro 2020/03/0036

Ro 2020/03/0037

Ro 2020/03/0038

Ro 2020/03/0039

Ro 2020/03/0040

Rechtssatz

Zur Frage, was als "Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen" zu qualifizieren ist, hat der VwGH zu Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 festgehalten, dass darunter jede Baulandkategorie zu verstehen ist, bei der die Errichtung von Bauten zu Wohnzwecken - ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnungen in den Raumordnungsgesetzen - zulässig ist. Es muss sich daher um eine "Baulandkategorie", also eine Unterart des "Baulandes" handeln vergleiche VwGH 13.11.2013, 2012/04/0039, mwN). Die Widmungskategorie "Grünland" oder "Freiland" stellt nach den Raumordnungsgesetzen der Länder keine "Baulandkategorie" dar vergleiche für den vorliegenden Fall Paragraph 30, Absatz eins, OÖ ROG 1994; vergleiche weiters etwa Paragraph 20, Absatz eins, NÖ ROG 2014; Paragraph 33, Absatz eins, Stmk ROG; Paragraph 41, Absatz eins, Tir ROG 2016). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den insofern gleichlautenden, dem Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 nachgebildeten Grundtatbestand der Ziffer eins, in Anhang 2 Kategorie E UVPG 2000 übertragen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber des UVPG 2000 dem insoweit wortgleich übernommenen Grundtatbestand in Ziffer eins, leg. cit. ein von Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 abweichendes Begriffsverständnis zugrunde legen wollte; die Materialien legen vielmehr das Gegenteil nahe. Zum anderen wird diese Auffassung durch die übrigen in Anhang 2 normierten Kategorien des "Siedlungsgebietes" sowie die entsprechenden Gesetzesmaterialien erhärtet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030023.J08