Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/03/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0023

Entscheidungsdatum

29.03.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 Anh2
UVPG 2000 Anh2 KatE
UVPG 2000 §3 Abs7
32011L0092 UVP-RL AnhIII Z2 litc sublitvii

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/03/0024
Ro 2020/03/0025
Ro 2020/03/0026
Ro 2020/03/0027
Ro 2020/03/0028
Ro 2020/03/0029
Ro 2020/03/0030
Ro 2020/03/0031
Ro 2020/03/0032
Ro 2020/03/0033
Ro 2020/03/0034
Ro 2020/03/0035
Ro 2020/03/0036
Ro 2020/03/0037
Ro 2020/03/0038
Ro 2020/03/0039
Ro 2020/03/0040

Rechtssatz

Der nationale Gesetzgeber hat durch die Festlegung ökologisch besonders sensibler Gebiete in Anhang 2 zum UVPG 2000 dem Erfordernis entsprochen, auf die Belastbarkeit der Natur Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078). Bei der Umsetzung der Anforderung, "Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte" iSv Anhang römisch drei Ziffer 2, Litera c, sublit. vii UVP-RL besonders zu berücksichtigen, hat er sich - mit der Einführung der Kategorie E in Anhang 2 ("Siedlungsgebiet") - dafür entschieden, als Kriterium für das Erfordernis einer Einzelfallprüfung darauf abzustellen, ob das Vorhaben - hier: der Neubau eines Flugplatzes für Hubschrauber - in einem Siedlungsgebiet oder im Nahebereich eines solchen erfolgen soll. Wenn der Bundesgesetzgeber nun zur Definition dieses Begriffes darauf abstellt, ob die in einem bestimmten Umkreis um das Vorhaben gelegenen Grundstücke nach den jeweils geltenden Raumordnungsgesetzen der Länder als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten (Ziffer eins,), oder als Sondergebiete für spezielle schützenswerte Einrichtungen (Ziffer 2,) gewidmet sind, ist nicht ersichtlich, dass Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte in Verfahren nach dem UVPG 2000 nicht hinreichend Berücksichtigung finden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030023.J05

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030023_20210329J04