Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0023

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/03/0024

Ro 2020/03/0025

Ro 2020/03/0026

Ro 2020/03/0027

Ro 2020/03/0028

Ro 2020/03/0029

Ro 2020/03/0030

Ro 2020/03/0031

Ro 2020/03/0032

Ro 2020/03/0033

Ro 2020/03/0034

Ro 2020/03/0035

Ro 2020/03/0036

Ro 2020/03/0037

Ro 2020/03/0038

Ro 2020/03/0039

Ro 2020/03/0040

Rechtssatz

Der nationale Gesetzgeber hat durch die Festlegung ökologisch besonders sensibler Gebiete in Anhang 2 zum UVPG 2000 dem Erfordernis entsprochen, auf die Belastbarkeit der Natur Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078). Bei der Umsetzung der Anforderung, "Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte" iSv Anhang römisch drei Ziffer 2, Litera c, sublit. vii UVP-RL besonders zu berücksichtigen, hat er sich - mit der Einführung der Kategorie E in Anhang 2 ("Siedlungsgebiet") - dafür entschieden, als Kriterium für das Erfordernis einer Einzelfallprüfung darauf abzustellen, ob das Vorhaben - hier: der Neubau eines Flugplatzes für Hubschrauber - in einem Siedlungsgebiet oder im Nahebereich eines solchen erfolgen soll. Wenn der Bundesgesetzgeber nun zur Definition dieses Begriffes darauf abstellt, ob die in einem bestimmten Umkreis um das Vorhaben gelegenen Grundstücke nach den jeweils geltenden Raumordnungsgesetzen der Länder als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten (Ziffer eins,), oder als Sondergebiete für spezielle schützenswerte Einrichtungen (Ziffer 2,) gewidmet sind, ist nicht ersichtlich, dass Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte in Verfahren nach dem UVPG 2000 nicht hinreichend Berücksichtigung finden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030023.J05