Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/03/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0009

Entscheidungsdatum

04.05.2020

Index

21/01 Handelsrecht
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

CMR §34
GGBG 1998 §3 Abs2 Z1
GGBG 1998 §3 Abs2 Z2
GGBG 1998 §7 Abs3
UGB §425
UGB §432 Abs2

Rechtssatz

Einem "qualifizierten" Unterfrachtführer, der das Gut aufgrund eines durchgehenden Frachtbriefes übernimmt (Paragraph 432, Absatz 2, UGB bzw. Artikel 34, CMR), stehen zwei Vertragspartner gegenüber, und zwar der ihn mit dem Unterfrachtvertrag beauftragende Hauptfrachtführer und dessen Auftraggeber, zu dem er aufgrund der Übernahme des Gutes mit dem durchgehenden Frachtbrief kraft Gesetzes ebenfalls in Vertragsbeziehung tritt. Beide sind (nach der Begriffsdefinition des GGBG 1998) als Absender des Gefahrgutes anzusehen; ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ist jeweils gesondert danach zu prüfen, ob sie die Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 3, GGBG 1998 schuldhaft verletzt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030009.J05

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030009_20200504J05