Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0107

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0107

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Index

90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §3 Abs2 Z1

Rechtssatz

Soweit die Beförderung nicht auf Grund eines Beförderungsvertrages erfolgt, ist als Beförderer im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, GGBG 1998 anzusehen, wer die Beförderung - ohne Vertrag - durchführt; in diesem Fall schließt derjenige, der die Verbringung des Gefahrgutes an einen anderen Ort erreichen will, keinen Vertrag mit einem Frachtführer, der die Beförderung ausführt, sondern übernimmt die sonst dem Frachtführer obliegenden Verpflichtungen selbst. Auch dabei kommt es auf die rechtliche Verfügungsmacht im Hinblick auf den Transport an, nicht auf die faktische Bewirkung der konkreten Verbringung an einen Ort etwa durch den Lenker der Beförderungseinheit vergleiche VwGH 19.4.2012, 2010/03/0108, VwSlg. 18.387 A/2012; VwGH 23.11.2009, 2009/03/0123, VwSlg. 17.799 A/2009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030107.L02

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030107_20190408L02

Rechtssatz für Ro 2020/03/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0009

Entscheidungsdatum

04.05.2020

Index

90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §3 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0107 B 8. April 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Soweit die Beförderung nicht auf Grund eines Beförderungsvertrages erfolgt, ist als Beförderer im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, GGBG 1998 anzusehen, wer die Beförderung - ohne Vertrag - durchführt; in diesem Fall schließt derjenige, der die Verbringung des Gefahrgutes an einen anderen Ort erreichen will, keinen Vertrag mit einem Frachtführer, der die Beförderung ausführt, sondern übernimmt die sonst dem Frachtführer obliegenden Verpflichtungen selbst. Auch dabei kommt es auf die rechtliche Verfügungsmacht im Hinblick auf den Transport an, nicht auf die faktische Bewirkung der konkreten Verbringung an einen Ort etwa durch den Lenker der Beförderungseinheit vergleiche VwGH 19.4.2012, 2010/03/0108, VwSlg. 18.387 A/2012; VwGH 23.11.2009, 2009/03/0123, VwSlg. 17.799 A/2009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030009.J02

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030009_20200504J02