Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0107

Rechtssatz

Soweit die Beförderung nicht auf Grund eines Beförderungsvertrages erfolgt, ist als Beförderer im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, GGBG 1998 anzusehen, wer die Beförderung - ohne Vertrag - durchführt; in diesem Fall schließt derjenige, der die Verbringung des Gefahrgutes an einen anderen Ort erreichen will, keinen Vertrag mit einem Frachtführer, der die Beförderung ausführt, sondern übernimmt die sonst dem Frachtführer obliegenden Verpflichtungen selbst. Auch dabei kommt es auf die rechtliche Verfügungsmacht im Hinblick auf den Transport an, nicht auf die faktische Bewirkung der konkreten Verbringung an einen Ort etwa durch den Lenker der Beförderungseinheit vergleiche VwGH 19.4.2012, 2010/03/0108, VwSlg. 18.387 A/2012; VwGH 23.11.2009, 2009/03/0123, VwSlg. 17.799 A/2009).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030107.L02