Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/03/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0002

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2c

Rechtssatz

Für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns ist es erforderlich, genau zu dokumentieren, in welchem systematischen Zusammenhang die vom Antragsteller bisher besessenen Waffen stehen, inwiefern sich dieser Bestand als Grundlage für den Aufbau einer wissenschaftlich fundierten Sammlung von Schusswaffen der Kategorie B eignet oder gegebenenfalls eine solche bereits darstellt und welche Rolle (im Sinne einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung der bestehenden Sammlung) die von ihm anzuschaffenden Waffen dabei spielen sollten vergleiche VwGH 21.9.2000, 98/20/0562). Eine solche Auseinandersetzung kann durch die (im Verfahrensgang) vorgenommene Auflistung erworbener waffentechnischer Literatur sowie von Waffen, die der Antragsteller anzuschaffen gedenkt, nicht ersetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030002.J04

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030002_20200616J04

Rechtssatz für Ra 2024/03/0091

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0091

Entscheidungsdatum

19.11.2025

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2c

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/03/0002 E 16. Juni 2020 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns ist es erforderlich, genau zu dokumentieren, in welchem systematischen Zusammenhang die vom Antragsteller bisher besessenen Waffen stehen, inwiefern sich dieser Bestand als Grundlage für den Aufbau einer wissenschaftlich fundierten Sammlung von Schusswaffen der Kategorie B eignet oder gegebenenfalls eine solche bereits darstellt und welche Rolle (im Sinne einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung der bestehenden Sammlung) die von ihm anzuschaffenden Waffen dabei spielen sollten vergleiche VwGH 21.9.2000, 98/20/0562). Eine solche Auseinandersetzung kann durch die (im Verfahrensgang) vorgenommene Auflistung erworbener waffentechnischer Literatur sowie von Waffen, die der Antragsteller anzuschaffen gedenkt, nicht ersetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030091.L02

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030091_20251119L02