Verwaltungsgerichtshof
19.11.2025
Ra 2024/03/0091
GRS wie Ro 2020/03/0002 E 16. Juni 2020 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)
Für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns ist es erforderlich, genau zu dokumentieren, in welchem systematischen Zusammenhang die vom Antragsteller bisher besessenen Waffen stehen, inwiefern sich dieser Bestand als Grundlage für den Aufbau einer wissenschaftlich fundierten Sammlung von Schusswaffen der Kategorie B eignet oder gegebenenfalls eine solche bereits darstellt und welche Rolle (im Sinne einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung der bestehenden Sammlung) die von ihm anzuschaffenden Waffen dabei spielen sollten vergleiche VwGH 21.9.2000, 98/20/0562). Eine solche Auseinandersetzung kann durch die (im Verfahrensgang) vorgenommene Auflistung erworbener waffentechnischer Literatur sowie von Waffen, die der Antragsteller anzuschaffen gedenkt, nicht ersetzt werden.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030091.L02