Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2020/03/0002
Entscheidungsdatum
16.06.2020
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b
Rechtssatz
Zur Glaubhaftmachung einer bereits länger andauernden Sportausübung sind vom Antragsteller (angesichts der ihn im Kontext des § 23 WaffG 1996 treffenden erhöhten Darlegungs- und Behauptungslast) nähere Angaben über seine Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes anhand näherer Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining (Art und Umfang) erforderlich (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0042, mwN).Zur Glaubhaftmachung einer bereits länger andauernden Sportausübung sind vom Antragsteller (angesichts der ihn im Kontext des Paragraph 23, WaffG 1996 treffenden erhöhten Darlegungs- und Behauptungslast) nähere Angaben über seine Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes anhand näherer Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining (Art und Umfang) erforderlich vergleiche VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0042, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030002.J02
Im RIS seit
17.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020
Dokumentnummer
JWR_2020030002_20200616J02