Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0001

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §11b
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b

Rechtssatz

Die Behörde (im Fall der Beschwerde das VwG) hat im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte zunächst zu prüfen und festzustellen, ob die Sportschützeneigenschaft nach Paragraph 11 b, WaffG 1996 vorliegt. In weiterer Folge ist festzustellen, ob die über die Anzahl von zwei (Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz WaffG 1996) bzw. nach Ablauf der jeweils vorgesehenen "Wartefristen" von fünf (Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996) oder - höchstens - zehn (Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996) genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen jeweils auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. An dieser Einzelfallprüfung, ob eine besondere Rechtfertigung gegeben ist, hat die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,, wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 379 BlgNR 26. GP, S. 5f, zeigen, nichts geändert.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J06

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030001_20200616J06