Den Materialien zur WaffG-Novelle BGBl. I Nr. 97/2018, zufolge ist die Erfüllung der Kriterien eines Sportschützen lediglich in jenen Fällen maßgeblich, in denen der einfache Bundesgesetzgeber ausdrücklich auf die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b WaffG 1996 oder auf den Begriff des Sportschützen Bezug nimmt. Die bisher bestehende Regelung des § 23 Abs. 2 WaffG 1996 bei Erweiterungen "bleibt davon unverändert eine Einzelfallprüfung der Behörde" (vgl. die Erläuterungen zur RV 379 BlgNR 26. GP, S. 5f). Damit sind neben der Erfüllung der in § 11b WaffG 1996 normierten Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Hinblick auf eine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG 1996 auch weiterhin die von der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung zu prüfen und von der Behörde (bzw. im Falle einer Beschwerde vom VwG) festzustellen.Den Materialien zur WaffG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,, zufolge ist die Erfüllung der Kriterien eines Sportschützen lediglich in jenen Fällen maßgeblich, in denen der einfache Bundesgesetzgeber ausdrücklich auf die Ausübung des Schießsports im Sinne des Paragraph 11 b, WaffG 1996 oder auf den Begriff des Sportschützen Bezug nimmt. Die bisher bestehende Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 bei Erweiterungen "bleibt davon unverändert eine Einzelfallprüfung der Behörde" vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 379 BlgNR 26. GP, S. 5f). Damit sind neben der Erfüllung der in Paragraph 11 b, WaffG 1996 normierten Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Hinblick auf eine Rechtfertigung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 auch weiterhin die von der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung zu prüfen und von der Behörde (bzw. im Falle einer Beschwerde vom VwG) festzustellen.