Die Verpflichtung zur Verkündung hängt nicht davon ab, dass die Parteien des Verfahrens bei der mündlichen Verhandlung vor dem VwG anwesend sind (vgl. VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0069).Die Verpflichtung zur Verkündung hängt nicht davon ab, dass die Parteien des Verfahrens bei der mündlichen Verhandlung vor dem VwG anwesend sind vergleiche VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0069).