Die Verpflichtung zur Verkündung nach § 47 Abs. 4 letzter Satz VwGVG 2014 hängt nicht davon ab, dass die Parteien des Verfahrens bei der mündlichen Verhandlung vor dem VwG anwesend sind (VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0069).Die Verpflichtung zur Verkündung nach Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz VwGVG 2014 hängt nicht davon ab, dass die Parteien des Verfahrens bei der mündlichen Verhandlung vor dem VwG anwesend sind (VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0069).