Die Unterlassung der Durchführung einer gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits (hier: von der Mitbeteiligten als Beschwerdeführerin) ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien (hier: die belangte Behörde im Verfahren des VwG) nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG 2014 nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114).Die Unterlassung der Durchführung einer gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits (hier: von der Mitbeteiligten als Beschwerdeführerin) ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien (hier: die belangte Behörde im Verfahren des VwG) nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann vergleiche VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114).