Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/02/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0148

Entscheidungsdatum

01.09.2020

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/02/0149 E 01.09.2020

Rechtssatz

Die Unterlassung der Durchführung einer gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits (hier: von der Mitbeteiligten als Beschwerdeführerin) ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien (hier: die belangte Behörde im Verfahren des VwG) nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann vergleiche VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020148.L01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020020148_20200901L01

Rechtssatz für Ra 2020/08/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0108

Entscheidungsdatum

03.12.2021

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0148 E 1. September 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Durchführung einer gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits (hier: von der Mitbeteiligten als Beschwerdeführerin) ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien (hier: die belangte Behörde im Verfahren des VwG) nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann vergleiche VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080108.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2020080108_20211203L01

Rechtssatz für Ra 2021/08/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0128

Entscheidungsdatum

05.09.2024

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0148 E 1. September 2020 RS 1 (hier betreffend einen im Wege von Beweisanträgen gestellten Verhandlungsantrag)

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Durchführung einer gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits (hier: von der Mitbeteiligten als Beschwerdeführerin) ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien (hier: die belangte Behörde im Verfahren des VwG) nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann vergleiche VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021080128.L01

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2021080128_20240905L01