Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals ist zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078). Dieses Begriffsverständnis der Tätigkeit als Vermittler von Wettkunden im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Wettterminals hat der VwGH auch § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens beigemessen (VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0225). In der Folge hat der VwGH auch zum Wr WettenG 2016 ausgesprochen, dass von einer Vermittlung von Wettkunden schon dann auszugehen ist, wenn Wettterminals aufgestellt und betrieben werden (VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, 0032).Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals ist zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078). Dieses Begriffsverständnis der Tätigkeit als Vermittler von Wettkunden im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Wettterminals hat der VwGH auch Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens beigemessen (VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0225). In der Folge hat der VwGH auch zum Wr WettenG 2016 ausgesprochen, dass von einer Vermittlung von Wettkunden schon dann auszugehen ist, wenn Wettterminals aufgestellt und betrieben werden (VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, 0032).