Im Gegensatz zu Familienangehörigen von asylberechtigten Bezugspersonen findet die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) gemäß dessen Art. 3 Abs. 2 lit. c auf Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten keine Anwendung (vgl. EuGH 7.11.2018, C-380/17, K und B, Rn. 32 und 33).Im Gegensatz zu Familienangehörigen von asylberechtigten Bezugspersonen findet die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) gemäß dessen Artikel 3, Absatz 2, Litera c, auf Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten keine Anwendung vergleiche EuGH 7.11.2018, C-380/17, K und B, Rn. 32 und 33).