Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz StbG (idF BGBl. I Nr. 122/2009) sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen. Diese Regelung wurde nach Ausweis der Materialien (RV 330 BlgNR 24. GP, 57) "an die bewährte Bestimmung des NAG (§ 19 Abs. 1) angeglichen". Nach ständiger Rechtsprechung zu § 19 NAG kann der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145-0147, mwN).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen. Diese Regelung wurde nach Ausweis der Materialien Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 57) "an die bewährte Bestimmung des NAG (Paragraph 19, Absatz eins,) angeglichen". Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 19, NAG kann der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt vergleiche VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145-0147, mwN).