Verwaltungsgerichtshof
02.09.2020
Ra 2020/01/0263
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/01/0264
Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen. Diese Regelung wurde nach Ausweis der Materialien Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 57) "an die bewährte Bestimmung des NAG (Paragraph 19, Absatz eins,) angeglichen". Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 19, NAG kann der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt vergleiche VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145-0147, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010263.L01