Der gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (Hinweis E vom 31. Mai 2011, 2009/22/0260 mwN). Gleiches muss für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots gelten, welche den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaktes 2005 (952 BlgNR 22. GP 136 f) genannten Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind.Der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (Hinweis E vom 31. Mai 2011, 2009/22/0260 mwN). Gleiches muss für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots gelten, welche den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaktes 2005 (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 136 f) genannten Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind.