Die Ersparnisse sind auf jenen Zeitraum anzurechnen, für den der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, verleiht doch das NAG 2005 - mit Ausnahme des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" - nur befristete Rechtspositionen, bei denen die Neubewertung der jeweiligen finanziellen Situation in einem allfälligen Verlängerungsverfahren möglich ist (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002). Folglich ist für die aliquote Anrechnung der Ersparnisse mit Blick auf § 20 Abs. 1 NAG 2005 auf einen Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten abzustellen (vgl. VwGH 22.9.2011, 2009/18/0121; 18.10.2012, 2011/23/0129), und nicht auf die im § 2 Abs. 1 Z 15 NAG 2005 vorgesehene Gültigkeitsdauer der Haftungserklärung von fünf Jahren.Die Ersparnisse sind auf jenen Zeitraum anzurechnen, für den der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, verleiht doch das NAG 2005 - mit Ausnahme des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" - nur befristete Rechtspositionen, bei denen die Neubewertung der jeweiligen finanziellen Situation in einem allfälligen Verlängerungsverfahren möglich ist vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002). Folglich ist für die aliquote Anrechnung der Ersparnisse mit Blick auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG 2005 auf einen Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten abzustellen vergleiche VwGH 22.9.2011, 2009/18/0121; 18.10.2012, 2011/23/0129), und nicht auf die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG 2005 vorgesehene Gültigkeitsdauer der Haftungserklärung von fünf Jahren.