Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/21/0354

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0354

Entscheidungsdatum

04.03.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs3
VwGVG 2014 §13 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §22 Abs3
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Rechtssatz

Bei einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung kann die Behörde den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf Antrag oder von Amts wegen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG 2014 in Form einer entsprechenden Abänderung oder Aufhebung wieder (teilweise) zurücknehmen. Gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, legcit. betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, dessen Ausspruch nach dem letzten Satz dieser Bestimmung "tunlichst" schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen ist, kann aber auch Beschwerde erhoben werden, der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz VwGVG 2014 jedenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommt. Allerdings hat das VwG über eine solche Beschwerde (nach unverzüglich vorzunehmender Aktenvorlage) ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde kommt dem VwG die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu, wobei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht nur auf Basis des erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkts zu überprüfen ist, sondern das VwG vor dem Hintergrund des Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014 auch nachträgliche Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen hat vergleiche VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028); das VwG hat somit seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen vergleiche VwGH 29.4.2019, Ro 2018/20/0013).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210354.L04

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019210354_20200304L04