Ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ist eine Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (vgl. dazu VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002).Ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist eine Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche dazu VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002).