Auch wenn die Verfahren der Familienangehörigen im Sinn des § 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 unter einem geführt werden (vgl. zu den Voraussetzungen der gemeinsamen Führung der Verfahren VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004; 13.12.2018, Ra 2018/18/0252), ist Adressat eines aufgrund einer Beschwerde eines Familienangehörigen (vgl. § 16 Abs. 3 BFA-VG 2014) für jeden Familienangehörigen (gesondert) ergangenen Erkenntnisses des BVwG jeweils der Familienangehörige, über dessen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wird.Auch wenn die Verfahren der Familienangehörigen im Sinn des Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 unter einem geführt werden vergleiche zu den Voraussetzungen der gemeinsamen Führung der Verfahren VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004; 13.12.2018, Ra 2018/18/0252), ist Adressat eines aufgrund einer Beschwerde eines Familienangehörigen vergleiche Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG 2014) für jeden Familienangehörigen (gesondert) ergangenen Erkenntnisses des BVwG jeweils der Familienangehörige, über dessen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wird.