Vor allem unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern besteht die Verpflichtung, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr zu erwarten habe, durchzuführen (vgl. etwa VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0229 bis 0232, mwN).Vor allem unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern besteht die Verpflichtung, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr zu erwarten habe, durchzuführen vergleiche etwa VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0229 bis 0232, mwN).