§ 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) zu sehen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/01/0172). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie eine "individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände" erforderlich, aber auch "dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurde, zugerechnet werden kann" (vgl. EuGH 9.11.2010, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, C-57/09 und C-101/09; VwGH 21.4.2015, Ra 2014/01/0154).Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) zu sehen vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/01/0172). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie eine "individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände" erforderlich, aber auch "dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurde, zugerechnet werden kann" vergleiche EuGH 9.11.2010, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, C-57/09 und C-101/09; VwGH 21.4.2015, Ra 2014/01/0154).