Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/19/0352

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/19/0352

Entscheidungsdatum

11.11.2008

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §13 Abs1;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnF;

Rechtssatz

In Anbetracht der schwer wiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen vergleiche etwa die Position des UNHCR zur Auslegung von Artikel eins, des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, Rz 38, mwN). Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass der Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhalts voraus. So sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwer wiegend sein vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372; weiters das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/20/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006190352.X02

Im RIS seit

11.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2009

Dokumentnummer

JWR_2006190352_20081111X02

Rechtssatz für Ra 2019/18/0354

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0354

Entscheidungsdatum

18.05.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnF

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/19/0352 E 11. November 2008 RS 2

Stammrechtssatz

In Anbetracht der schwer wiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen vergleiche etwa die Position des UNHCR zur Auslegung von Artikel eins, des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, Rz 38, mwN). Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass der Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhalts voraus. So sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwer wiegend sein vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372; weiters das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/20/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180354.L01

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2019180354_20200518L01

Rechtssatz für Ro 2023/14/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2023/14/0001

Entscheidungsdatum

26.11.2024

Index

E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnF
32011L0095 Status-RL Art12 Abs2 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/19/0352 E 11. November 2008 RS 2

Stammrechtssatz

In Anbetracht der schwer wiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen vergleiche etwa die Position des UNHCR zur Auslegung von Artikel eins, des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, Rz 38, mwN). Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass der Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhalts voraus. So sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwer wiegend sein vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372; weiters das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/20/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023140001.J03

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2023140001_20241126J02