Die Nichtbeachtung eines Gebots zur Mitwirkung an einer Amtshandlung, wie es in § 50 Abs. 4 GSpG vorliegt, stellt ein Unterlassungsdelikt dar, das bereits mit der Nichtbefolgung dieses Gebotes vollendet ist (vgl. VwGH 31.10.1986, 86/10/0018; 25.6.2013, 2012/08/0300).Die Nichtbeachtung eines Gebots zur Mitwirkung an einer Amtshandlung, wie es in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG vorliegt, stellt ein Unterlassungsdelikt dar, das bereits mit der Nichtbefolgung dieses Gebotes vollendet ist vergleiche VwGH 31.10.1986, 86/10/0018; 25.6.2013, 2012/08/0300).